Apr 10
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Die rechtlichen Grundlagen für E-Mail Marketing haben sich in den letzten Jahren eklatant verschärft. Im B2C geht ohne lückenlos nachweisbares Opt-in gar nichts und selbst im B2B wird es sehr schwer rechtlich immer sicher zu sein.
Eine von mir immer gern genutzte, da sehr aktuelle und informative Quelle rund um das E-Mail Marketing ist der Orange Marketing – E-Mail Marketing Blog. Dieser wies nun auf vier sehr ernstzunehmende Gerichtsurteile in Bezug auf die Rechtssicherheit und Haftung hin.
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OLG Düsseldorf: Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
(Urt. v. 24.11.2009 – Az.: I-20 U 137/09).
Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
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OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet persönlich für gekaufte E-Mail-Adressen
(Verstoß gegen §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und somit einen Wettbewerbsverstoß!)
Quelle: IT-RECHTSINFO.de
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AG Tempelhof-Kreuzberg: Selbst die versehentliche Zusendung von Spam ist nicht zu dulden
(Das Gericht sah hierin einen unterlassungsfähigen Anspruch des Klägers aus §§ 823 I, 1004 BGB.)
Quelle: Rechtsanwalt Jan Waßerfall
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AG München: Einmaliger E-Mail Kontakt ist keine Einwilligung für E-Mail-Werbung
(Az.: 161 C 6412/09).
Quelle: IT-RECHTSINFO.de
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Unsere Empfehlung zur Lektüre dieser Urteile ist ganz klar. Bitte überprüfen Sie Ihr eigenes E-Mail Marketing auf Rechstsicherheit.




