Oct 10
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Ist es gestattet, seinen Kunden einen Standard-Newsletter zuzusenden, auch wenn vorab keine Einwilligung eingeholt wurde? Das OLG Thüringen entschied am 21.04.2010 folgendermaßen.
Ursache
Anlässlich einer Bestellung von Holzkitt bei einem Versender eröffnete der Kunde ein Kundenkonto unter Bestätigung folgender, vorangekreuzter Klausel:
“Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.”
Dies bewirkte den Erhalt von zwei Newslettern, in denen der beklagte Händler Werbung für Macheten, Laubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung und Einkochautomaten machte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom Landesgericht zurückgewiesen, da es das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 3 UWG bejahte. Daraufhin wandte sich der Kläger, ein rechtsfähiger Verband, mittels Berufung an das OLG.
Die Entscheidung
Das OLG Thüringen entschied (Az: 2 U 88/10) gegen den beklagten Händler. Werbung dürfe, nach Auffassung des Gerichts, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versandt werden, wenn “ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.”
Gleichzeitig müssten jedoch alle vier Voraussetzungen erfüllt sein, um den Ausnahmetatbestand zu begründen. Dies war hier nicht der Fall.
Um zu klären, wann im Rahmen von § 7 Abs. 3 Nr. UWG der Ausnahmetatbestand der eigenen ähnlichen Ware vorliege, führte das Gericht ausführlich aus: „Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben. Dies ist jedoch bei den streitgegenständlichen Newslettern nicht der Fall. Durch sie werden (auch) ganz andere Waren aus einem ganz anderen Verwendungsbereich beworben. Dass diese zwar alle in einem stationären Handwerkermarkt käuflich zu erwerben wären, macht sie nicht zu (…) ähnlichen Waren im Rechtssinne.”
Außerdem stellte das Gericht, entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten, klar, dass ohne ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Kunden neben ähnlichen Waren in einem per E-Mail versandten Newsletter nicht auch noch weitere Produkte beworben werden dürfen.
Fazit:
Standard-Newsletter werden o.g. Anforderungen nicht gerecht. Sollte ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden versabdt werden, muss immer auf die Ähnlichkeit der in der E-Mail beworbenen Produkte und den bereits gekauften geachtet werden. Dies kann mit einem Standard-Newsletter im Normalfall nicht geleistet werden.
Am sichersten und wohl auch einfachsten ist dann die Vorab-Einholung einer Einwilligung.
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